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Was ist eine Testamentseröffnung?

Testamentseröffnung findet häufig postalisch statt

Bei einer Testamentseröffnung wird der letzte Wille eines Verstorbenen gelesen und sein Inhalt den Erben mitgeteilt. Es handelt sich um eine bedeutsame Amtshandlung nach einem Todesfall, mit der für die Erben gewisse Pflichten einhergehen.

In Film und Fernsehen wird die Testamentseröffnung häufig dramatisiert dargestellt. In Anwesenheit einer Gruppe potentieller Erben wird dort das Testament aus einem geschlossenen Umschlag geholt und erstmals verlesen. Die Realität sieht jedoch deutlich nüchterner aus.

Tatsächlich handelt es sich bei der Testamentseröffnung um einen Vorgang, der zunächst hinter den Kulissen stattfindet. In der Regel öffnet das zuständige Nachlassgericht intern das vom Verstorbenen hinterlassene Testament. Erst dann werden die potenziellen Erben über den Inhalt aufgeklärt und erhalten eine Kopie. Dies geschieht häufig postalisch. Dabei werden in der Regel alle Absätze geschwärzt, die sich nicht auf den kontaktierten Erben beziehen.

Welches Nachlassgericht ist für die Testamentseröffnung zuständig?

Die Testamentseröffnung findet zunächst intern beim Nachlassgericht statt. In den meisten Bundesländern fungiert das Amtsgericht als zuständiges Nachlassgericht. Welches Amtsgericht genau verantwortlich ist, hängt vom letzten Wohnort des Verstorbenen ab. Nur in Baden-Württemberg ist das Staatliche Notariat zuständig für die Testamentseröffnung.

Bevor die Testamentseröffnung stattfinden kann, muss das Nachlassgericht erst einmal über den Todesfall informiert werden. Diese sogenannte Sterbefallmitteilung erhält das Gericht in der Regel vom Standesamt.

Eine Testamentseröffnung wird vom zuständigen Nachlassgericht dokumentiert.

Wie läuft eine Testamentseröffnung ab?

Zunächst muss das Nachlassgericht alle existierenden Testamente erhalten. Im einfachsten Fall handelt es sich um ein einziges, notariell hinterlegtes Dokument. In vielen Fällen finden Verwandte jedoch erst in der Wohnung des Verstorbenen testamentarische Schriftstücke. Sie sind dann nach § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtlich dazu verpflichtet, die Schriftstücke ungeöffnet beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Da es trotz empfindlicher Strafen manchmal Verstöße und Widerstand gegen die sogenannte Ablieferungspflicht gibt, kann sich die Testamentseröffnung verzögern. Wenn zudem mehrere Testamente gleichzeitig existieren, wird der Prozess weiter verkompliziert. Wieviel Zeit zwischen Sterbefall und Testamentseröffnung liegt, ist also von den Umständen und der Komplexität der Situation abhängig und kann daher nicht pauschal angegeben werden.

Testamentseröffnungen können durch Vorladung der erbberechtigten Personen und mündlichen Vortrag des Testaments geschehen. In der Praxis bearbeitet das Nachlassgericht diesen Prozess jedoch meist intern. Der gesamte Ablauf wird genauestens dokumentiert und protokolliert. Die Erbberechtigten werden daraufhin schriftlich informiert. In ihrer Kopie des Testaments sind meist die Absätze über andere Erben geschwärzt. Wenn ein Testament geprüft oder angefochten werden soll, kann ein Antrag auf Einsicht in den gesamten Text gestellt werden.

In jedem Fall wird eine Testamentseröffnung nicht vom Anwalt eines Erben oder des Verstorbenen durchgeführt. So soll Parteinahme ausgeschlossen werden. Die Verantwortung trägt allein das zuständige Nachlassgericht.

Testamentseröffnung mit mehreren Testamenten

Wenn tatsächlich mehrere Testamente existieren, werden alle bei der Testamentseröffnung berücksichtigt. Die Eröffnung eines Testaments ist nämlich noch kein Urteil über seine Gültigkeit. Auch veraltete Testamente, die dem Nachlassgericht vorliegen, werden eröffnet und mit den betroffenen Personen geteilt. So erhalten die erbberechtigten Personen ein umfängliches und transparentes Bild der Situation. Dadurch können sie den letzten Willen des Verstorbenen besser nachvollziehen oder gegebenenfalls Argumente für eine Anfechtung finden.

Die Testamentseröffnung ist der Startpunkt mehrerer wichtiger Fristen für Erben.

Diese Fristen gelten ab der Testamentseröffnung

Durch die Testamentseröffnung werden potenzielle Erben über den Todesfall und ihre Berücksichtigung im Testament informiert. Mit der Kenntnisnahme beginnen mehrere wichtige Fristen für die Erbberechtigten.

  • Am schnellsten läuft die Erbausschlagungsfrist ab. Wenn eine erbberechtigte Person das Erbe ausschlagen möchte, muss sie das innerhalb von sechs Wochen aktiv tun. Dazu muss sie ihre Absicht im Normalfall schriftlich bekannt machen. Erhält das Nachlassgericht eine solche Erklärung erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Dazu gehören dann gegebenenfalls auch alle geerbten Schulden und Verbindlichkeiten. Nur bei einem Auslandsaufenthalt des Erben kann die Frist bis zu sechs Monate betragen. Die Erbausschlagung sollte aber in jedem Fall so früh wie möglich eingereicht werden, um Komplikationen zu vermeiden.

  • Auch die Frist für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs beginnt mit dem Zeitpunkt der Testamentseröffnung. Wer Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil hat, muss diesen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der Eröffnung geltend machen. Verwandte, die im Testament enterbt wurden, können innerhalb dieser Zeit ebenfalls je nach Verwandtschaftsgrad einen gesetzlich geregelten Teil des Erbes beanspruchen.

  • Wer die Herausgabe des Erbes oder eines Erbteils erreichen möchte, muss seinen Anspruch in der Regel innerhalb von drei Jahren geltend machen. Wenn der Erbe eine Immobilie erhalten soll, hat er für die Beanspruchung der Herausgabe immerhin zehn Jahre Zeit.

  • Die letzte zu beachtende Frist, die mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, beginnt, betrifft eine Anfechtung des Testaments. Diese kann aus verschiedenen Gründen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn der Erblasser bei der Aufsetzung des Testaments nachweislich getäuscht oder bedroht wurde. Für die Testamentsanfechtung hat der Berechtigte, nachdem er vom Anfechtungsgrund erfahren hat, ein Jahr Zeit.

Gebühren für das Nachlassgericht

Bei einer Testamentseröffnung fallen Kosten in Form von Gebühren für das zuständige Gericht an. Der Pauschalbetrag für die Eröffnung eines privaten oder notariellen Testaments liegt bei 100 Euro. Dies ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben. In diesem Betrag sind jedoch beispielsweise keine Versandkosten enthalten, die je nach Wohnort der erbberechtigten Personen variieren können. Für die Bezahlung der Gebühr ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft verantwortlich.

Fazit: Die Testamentseröffnung als wichtiger Stichtag in der Nachlassverwaltung

Eine Testamentseröffnung ist ein wichtiges Ereignis bei der Regelung des Nachlasses eines Verstorbenen, auch wenn sie nicht den dramatischen Darstellungen in Film und Fernsehen entspricht. Stattdessen werden dabei durch das Nachlassgericht wichtige Prozesse für die Verteilung des Nachlasses angestoßen. Das betrifft allgemein die Frage, wer vom Erblasser überhaupt in welchem Umfang berücksichtigt wurde.

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