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Das Wichtigste zur Erbreihenfolge zusammengefasst

Die Festlegung der Erbreihenfolge spielt eine große Rolle beim Vererben.

Bei einem Erbfall können Sie die Erbreihenfolge bzw. Erbfolge mit einem Testament oder Erbvertrag beeinflussen. Dabei müssen Sie jedoch die Pflichtteile beachten, die bestimmten Verwandten am Erbe zustehen. In diesem Lexikoneintrag erfahren Sie, welche Pflichtteile bestehen können.

Ohne Testament oder Erbvertrag tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In unserer Übersicht führen wir aus, nach welchen Verwandtschaftskriterien die gesetzliche Erfolge funktioniert.

Wenn Sie Ihr Vermögen und Ihre Immobilien an mehrere Personen vererben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft muss gemeinsamen Verpflichtungen nachkommen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche das sind und was Sie bereits im Vorlauf beim Vererben alles beachten sollten.

Gewillkürte Erbreihenfolge mit Testament oder Erbvertrag

Nach deutschem Erbrecht kann jede Person darüber bestimmen, was im Falle ihres Todes mit ihrem Vermögen passieren soll. Bei dieser Beeinflussung spricht man von einer gewillkürten Erbfolge, die bei einem Erbfall vor allem als Testament oder Erbvertrag auftritt.

Beim Testament kann der verstorbene Erblasser relativ frei darüber verfügen, an wen sein Vermögen übertragen wird. Allerdings bestehen Einschränkungen in Form eines Pflichtteilsanspruchs. Beachten Sie diese Einschränkungen beim Aufsetzen Ihres Testaments, um Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Pflichtteilsberechtigung

Nach dem deutschen Erbrecht können bestimmte Angehörige berechtigt sein, Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes zu erheben. Dazu gehören zum einen alle sogenannten Abkömmlinge des Verstorbenen – also Kinder, Enkel und Urenkel. Zum anderen haben Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner einen pflichtmäßigen Erbanspruch. Zuletzt sind neben dem Ehegatten oder Lebenspartner auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Dies gilt jeweils selbst dann, wenn sie im Testament explizit enterbt wurden.

Pflichtteilsanspruch

Aus der Pflichtteilsberechtigung ergibt sich nicht automatisch ein Pflichtteilsanspruch, da hierbei die Hierarchien der gesetzlichen Erbfolge angewendet werden. Ein grundsätzliches Recht auf einen Erbteil haben nur die Kinder sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Weitere Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel, besitzen nur eine Anspruchsberechtigung, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Verstorbenen wiederum greift erst, wenn dieser keine Kinder hinterlassen hat.

Gesetzliche Festlegung des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, die auch beim Vererben ohne Testament oder Erbvertrag automatisch gilt. Sein Wert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch verfällt, wenn berechtigte Personen ihn nicht innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Das sogenannte Berliner Testament

Eine besondere Form des Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Es findet vor allem bei Ehepaaren mit Kindern Anwendung. Das Berliner Testament wird von den beiden Ehepartnern gemeinschaftlich aufgesetzt. Zunächst wird der jeweilige Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt. Danach wird in einem Berliner Testaments bestimmt, dass nach dem Tod des zweiten Ehepartners das gesamte Erbe an einen oder mehrere Dritte vermacht wird. Üblicherweise setzen die Erblasser ihre Kinder oder Enkelkinder als diese sogenannten Schlusserben ein.

Der Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen: dem Erblasser und mindestens einem Erben. Im Gegensatz zum Testament muss ein Erbvertrag zwingend notariell beglaubigt sein. Wie schon das Testament dient auch der Erbvertrag dazu, die Erbfolge nach den Wünschen des Erblassers zu beeinflussen. Üblicherweise werden hierbei aber Gegenleistungen vereinbart, wie zum Beispiel eine Verpflichtung zur Pflege des Erblassers im Alter.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass regeln. Unter anderem können Sie so die Erbreihenfolge beeinflussen

Erbe ausschlagen

Es besteht keine Verpflichtung ein Erbe anzutreten und für jeden Erben besteht die Möglichkeit ein Erbe auszuschlagen. Der Erbe wird hierdurch geschützt, denn es können sowohl das Vermögen als auch Schulden des Verstorbenen geerbt werden. Folgende Gründe gibt es, um ein Erbe abzulehnen:

  • Verstorbener hinterlässt Schulden

  • Privatinsolvenz des Erben

  • Sanierungsbedürftige Immobilie

  • Schulden des Erben

Erbfolge ohne Testament

Wenn der Verstorbene keinen Erbvertrag und kein Testament hinterlassen hat, greift die bereits angesprochene gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Dabei werden die Verwandten nach dem deutschen Erbrecht in verschiedene Ordnungen unterteilt.

Gesetzliche Erbfolge nach Verwandtschaftsgrad

Zu den Erben der 1. Ordnung (§ 1924 BGB) gehören alle Nachfahren des Erblassers. Damit sind sowohl Kinder als auch Enkel, Urenkel und so weiter gemeint. Innerhalb dieser Ordnung werden Kinder bevorzugt berücksichtigt. Leben die Kinder noch, haben die Enkel also keinen Erbanspruch. Es werden zunächst immer nur die Erben der höchstmöglichen Ordnung herangezogen. Ist jedoch eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, erlangen dessen Kinder (die Enkel des Erblassers) Anspruch auf seinen Erbteil. Dieses sogenannte Eintrittsprinzip gilt für alle Ordnungen der Erbfolge. Die Nachfahren eines vorverstorbenen Verwandten mit Erbanspruch teilen dessen Anteil zu gleichen Teilen unter sich auf.

Die Erben der nachfolgenden Ordnungen werden nur berücksichtigt, wenn es keine Mitglieder der übergeordneten Kategorien der Erbfolge gibt. Leben beispielsweise die Kinder des Verstorbenen noch, haben seine Eltern als Mitglieder der 2. Ordnung keinen Erbanspruch.

Die 2. Ordnung (§ 1925 BGB) der Erbreihenfolge umfasst die Eltern des Verstorbenen sowie alle ihre Abkömmlinge, also auch die Geschwister des Verstorbenen und gegebenenfalls deren Kinder als seine Neffen und Nichten. In der 2. Ordnung werden die Eltern priorisiert. Leben sie noch, entfällt dementsprechend der Erbanspruch der Geschwister.

Als Mitglieder der 3. Ordnung (§ 1926 BGB) gelten die Großeltern des Erblassers und auch die Nachfahren der Großeltern. Dazu gehören auch die Onkel oder Tanten sowie deren Nachkommen.

Nach diesem Prinzip werden die Ordnungen gegebenenfalls weitergeführt. Die 4. Ordnung bezieht sich dementsprechend auf die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.

Eine festgelegte Erbreihenfolge kann Ordnung in die Ansprüche verschiedener Generationen bringen.

Die besondere Rolle des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen steht noch über der beschriebenen Ordnung. Der Anteil des Ehegatten oder Lebenspartners am Erbe hängt jedoch von der Anzahl der Verwandten und ihrem Verwandtschaftsgrad ab. Falls noch Verwandte der 1. Ordnung einen Erbanspruch haben, bekommt der Ehepartner ein Viertel des Erbes. Bei Verwandten der 2. Ordnung ist es sogar die Hälfte.

Wenn kein Ehevertrag vorliegt, wird die Ehe zudem automatisch als Zugewinngemeinschaft (ehelicher Güterstand) gesehen. Bei einer Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner zusätzlich das Recht auf ein Viertel des Erbes als sogenannten Zugewinnausgleich. Falls also noch Erben der 1. Ordnung existieren, bekommt der Ehepartner somit die Hälfte des Erbes. Sollten nur noch Erben der 2. Ordnung leben, beträgt sein Erbe sogar drei Viertel des Nachlasses.

Wenn die Partnerschaft nicht durch Heirat oder Eintragung als Lebensgemeinschaft offiziell festgehalten wurde, geht ein Lebenspartner im Todesfall ohne Testament leer aus. Auch bei einer form- und fristgerecht eingereichten oder bereits vollzogenen Scheidung besteht kein Anspruch auf einen Erbanteil oder Nachlass mehr.

Sie sollten beachten, dass der angeheiratete Teil der Familie nicht als Verwandtschaft des Erblassers gilt. Dadurch sind die Schwiegereltern und Schwäger oder Schwägerinnen nach der gesetzlichen Erbreihenfolge keine Verwandten mit Erbanspruch.

Ordnung

Personen/Verwandtschaftsverhältnis

Sonderfall

Ehegatte, eingetragener Lebenspartner

1.Ordnung

Kinder, Enkel

2.Ordnung

Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

3.Ordnung

Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

4.Ordnung

Urgroßeltern und ihre Nachfahren

...

...

Güterstand

Es wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nach dem deutschen Erbrecht zwischen drei verschiedenen ehelichen Güterständen unterschieden:

  • Zugewinngemeinschaft

  • Gütertrennung

  • Gütergemeinschaft

Erbengemeinschaft

Sind nach den oben angeführten Bedingungen mehrere Personen Erben, bilden sie nach dem deutschen Erbrecht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft existiert nur, während das Erbe aufgeteilt wird. Sie ist gemeinschaftlich dafür verantwortlich, dass gegebenenfalls weiter existierende Kosten getragen und Verträge bedient werden. Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, wenn der Nachlass erfolgreich verteilt wurde, zum Beispiel nach dem im Testament festgehaltenen Willen des Erblassers.

Mit einem Testament können Sie Konflikten unter Ihren Erben vorbeugen. Denn ohne eine klare Verteilung haben alle Miterben ein gleichberechtigtes Mitbestimmungsrecht über das Erbe. Dies gilt auch, wenn eine Person beispielsweise nach der gesetzlichen Erbreihenfolge Anspruch auf einen größeren Teil des Erbes hat. Das kann dazu führen, dass unter den Erben Streitigkeiten ausbrechen, wie zum Beispiel mit einer vererbten Immobilie umzugehen ist. Eine präzise Erbregelung, die in einem (am besten notariell beglaubigten) Testament festgehalten wurde, kann solchen Erbstreitigkeiten möglicherweise vorbeugen. Bei mehreren vererbten Immobilien oder Vermögenswerten kann so beispielsweise eine gerechte Aufteilung nach dem Willen des Erblassers sichergestellt werden.

Die Erbengemeinschaft verwaltet gemeinsam und gleichberechtigt den Nachlass. Bis zur Verteilung sind somit alle auch für die Pflege vererbter Immobilien verantwortlich.

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