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Mit Erbauseinandersetzungsvertrag Konflikte ausräumen

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist Teil des Erbens.Zu erben ist eine sehr emotionale Situation: Zum Verlust einer nahestehenden Person kommen oft zahlreiche organisatorische Aufgaben für die Bestattung und die Nachlassregelung hinzu. Dadurch entstehen leicht Spannungen zwischen den einzelnen Erben. Um diese Streitigkeiten auszuräumen, können Sie sich mit Ihren Miterben auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag einigen. Was dabei genau auf Sie zukommt, erläutern wir in diesem Lexikoneintrag.

Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag?

Wenn ein Verstorbener mehrere legitime Erben hinterlässt, bilden diese zunächst automatisch eine Erbengemeinschaft, die sich der Nachlass nach den Wünschen des verstorbenen Erblassers verteilt. Diese Aufteilung des Erbes und die anschließende Auflösung der Erbengemeinschaft nennt sich Erbauseinandersetzung. Formal schließen die Erben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem alle Vereinbarungen zur Verteilung des Nachlasses festgehalten werden. 

Dabei kommt es immer wieder zu Konflikten – vornehmlich, wenn es um Immobilien oder andere wertvolle Erbgüter geht. Die Erbengemeinschaft kann jedoch erst aufgelöst und das Vermögen verteilt werden, wenn alle Mitglieder der Erbauseinandersetzung zustimmen. Dazu müssen Sie sich mit Ihren Miterben auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag einigen. Darin verzeichnen Sie beispielsweise, dass Sie die Immobilie des Verstorbenen erhalten und dafür Ihre Miterben finanziell entschädigen. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag steht somit immer am einvernehmlichen Ende der Nachlassteilung.

Gut zu wissen:

Es gibt eine gesetzliche Erbreihenfolge, die Verwandten von Verstorbenen bestimmte Ansprüche auf Teile des Erbes gewährt. Sie steht noch über dem Testament oder letzten Willen des Verstorbenen.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist die Voraussetzung dafür, dass die Erbengemeinschaft erfolgreich aufgelöst wird. Er sollte immer abgeschlossen werden, wenn es Konfliktpotenzial zwischen den Erben gibt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

  • die Erben bereits vor dem Erbfall einen Konflikt austragen,

  • Gegenstände mit hohem emotionalem Wert vererbt werden,

  • Immobilien Teil der Erbmasse sind und ihre Verteilung nicht testamentarisch geregelt wurde.

Falls Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind und der Verstorbene eine Eigentumswohnung oder ein Haus hinterlässt, sollten Sie unbedingt eine Immobilienbewertung vornehmen lassen. So wissen alle Erben, woran sie sind, und mögliche Entschädigungszahlungen können nachvollziehbar und belastbar geklärt werden.

Beim Erben fällt einiges an Bürokratie an.

Wie sieht ein Erbauseinandersetzungsvertrag aus?

Form und Inhalt sind beim Erbauseinandersetzungsvertrag sehr frei gehalten. Tatsächlich kann er sogar mündlich abgeschlossen werden. Das ist aber auf keinen Fall zu empfehlen, wenn ohnehin bereits Konfliktpotenzial in der Erbengemeinschaft herrscht. Verfassen Sie stattdessen gemeinsam ein Textdokument, in dem Sie alle Vereinbarungen schriftlich festhalten, unterschreiben Sie dies und lassen Sie das Schriftstück bestenfalls zusätzlich notariell beglaubigen. 

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag sollte vor allem folgende Informationen enthalten:

  • Anlass und Datum des Vertrags

  • Namen der Erben

  • Verzeichnis über alle vererbten Gegenstände und deren Wert

  • vereinbarte Aufteilung des Nachlasses

  • Zeitpunkt, ab dem die getroffenen Vereinbarungen gelten

  • Verzichtserklärung, mit der nachträgliche Ansprüche ausgeschlossen werden

Wenn Ihr Erbauseinandersetzungsvertrag diese Informationen enthält und er von allen Miterben unterschrieben wurde, gewinnen Sie einiges an Rechtssicherheit dazu und beugen weiteren Erbstreitigkeiten vor.

Welche Rechte und Pflichten besitzt die Erbengemeinschaft?

Gemeinsam mit Ihren Miterben bilden Sie als Erbe eine Erbengemeinschaft. Als solche sind Sie für alle Verpflichtungen des Verstorbenen verantwortlich. Dazu gehören vor allem auch die Schulden und die Bestattungskosten. Darüber hinaus fallen Notarkosten an und Sie müssen mit der Erbengemeinschaft die Kosten tragen für eine etwaige Auflösung des Haushalts des Erblassers. Mehr Informationen zu den Kosten, die auf Erben zumeist zukommen, finden Sie in unserem Überblick zum Thema Erbschaft

Als Erbe haben Sie jedoch nicht nur Pflichten, sondern ebenso Rechte und Ansprüche. Dazu gehören vor allem die Regelungen der gesetzlichen Erbreihenfolge und die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft mit dem Einvernehmen der Miterben jederzeit aufzulösen. Außerdem können Sie die meisten Erbgegenstände auch gegen den Willen des verstorbenen Erblassers aufteilen, wenn alle Erben zustimmen. 

Gut zu wissen:

Wenn der verstorbene Erblasser eine Erbauseinandersetzung in seinem Testament ausgeschlossen hat, darf sie nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag wäre in diesem Fall rechtwidrig und ungültig, stattdessen gelten die Bestimmungen des Testaments.

Erben haben überdies das Recht auf eine sogenannte Abschichtung. Dabei entscheidet sich ein Miterbe dafür, aus der Erbengemeinschaft auszutreten und seinen Teil des Nachlasses auf die anderen Erben zu übertragen. In der Praxis erhält der ausscheidende Erbe bei der Abschichtung meist eine Abfindung.

Manche Erben vertrauen auf einen Anwalt.

Bedarf es anwaltlicher Unterstützung für einen Erbauseinandersetzungsvertrag?

Ein Anwalt ist für das Aufsetzen eines Erbauseinandersetzungsvertrags nicht unbedingt notwendig. Wenn allerdings eine Immobilie im Spiel ist und Sie den Vertrag notariell beglaubigen lassen müssen, holen Sie sich zuvor am besten anwaltlichen Rat ein, um Fehler und damit kostspielige Bearbeitungsschleifen zu vermeiden.

Ein Anwalt kann auch nötig werden, wenn es nicht aufzulösende Uneinigkeit zwischen den Erben gibt. Dann muss die Aufteilung des Erbes im Zweifelsfall vor Gericht stattfinden. Suchen Sie sich dazu unbedingt anwaltliche Unterstützung.

Welche Kosten kommen bei der Erbauseinandersetzung auf die Erbengemeinschaft zu?

Eine Erbengemeinschaft ist für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen verantwortlich, wodurch häufig Kosten anfallen – etwa für den Mietvertrag des Erblassers. Darüber hinaus sind die Beerdigungskosten ein häufig unterschätzter finanzieller Faktor. Der Erbauseinandersetzungsvertrag selbst ist nicht zwangsläufig mit Kosten verbunden. Wenn Sie ihn jedoch notariell beglaubigen lassen möchten, müssen Sie dafür eine Gebühr zahlen und diese Kosten innerhalb der Erbengemeinschaft aufteilen.

Sie sollten die Notarkosten nicht von vornherein als Grund sehen, Ihren Erbauseinandersetzungsvertrag nicht beglaubigen zu lassen. Denn eine solche notarielle Bestätigung verleiht zusätzliche Rechtssicherheit – und kann Ihnen im Konfliktfall große Summen an Geld sparen.

Gut zu wissen:

Wenn eine Immobilie vererbt wird, ist die notarielle Beglaubigung des Erbauseinandersetzungsvertrags sogar Pflicht. Dann reicht ein mündlicher oder unbestätigter schriftlicher Vertrag nicht für eine rechtssichere Verteilung des Erbes – so drohen weiterhin Konflikte.

Beim Erben einer Immobilie muss der Erbauseinandersetzungsvertrag notariell beglaubigt werden.

Im Konfliktfall: Kann man einen Erbauseinandersetzungsvertrag anfechten?

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag wird beschlossen, um zukünftige Erbstreitigkeiten zu verhindern sowie Klarheit und Einvernehmlichkeit zu schaffen. Weil alle Miterben den Vertrag unterschrieben und seine Bedingungen dadurch akzeptiert haben, ist er nur unter wenigen Umständen anfechtbar.

Es gibt lediglich drei Gründe, aus denen heraus Sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag anfechten können:

  • Es liegt ein Irrtum nach § 119 Absatz 1 BGB vor, der zu einer fälschlichen Unterschrift geführt hat.

  • Sie wurden nach § 123 BGB arglistig getäuscht oder bedroht, um den Erbauseinandersetzungsvertrag zu unterschreiben. 

  • Ein Bevollmächtigter hat Ihre Absicht nicht richtig übermittelt, wodurch der Vertrag nach §120 BGB anfechtbar wird.

Fazit: Mit Erbauseinandersetzungsvertrag die Erbengemeinschaft einvernehmlich auflösen

Wenn eine verstorbene Person mehrere Erben hinterlässt, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Da kommt es schon mal vor, dass Sie sich mit Ihren Miterben uneinig sind. Wenn Sie trotzdem zu einer einvernehmlichen Regelung für die Aufteilung des Erbes kommen und daraufhin die Erbengemeinschaft auflösen, ist darunter ein Erbauseinandersetzungsvertrag zu verstehen. Dieser kann formlos und sogar mündlich geschlossen werden. Es ist jedoch ausgesprochen empfehlenswert, Ihre einvernehmliche Absprache schriftlich festzuhalten. So wird der Erbauseinandersetzungsvertrag zu einem wichtigen Dokument, um künftige Erbstreitigkeiten zu verhindern.

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